Der VwGH hat § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG die „Vereinbarung der Anteilsvereinigung durch Generalversammlungsbeschluss“ auf Kapitalherabsetzung zur Abschichtung des zweiten Gesellschafters unterzogen. § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG stellt aber gar nicht auf den Anspruch ab und setzt außerdem einen Erwerbsvorgang voraus. Daher kann durch Kapitalherabsetzung entgegen dem VwGH keine Anteilsvereinigung herbeigeführt werden.