Die Änderung des § 221 Abs 2 BAO führte zu einer Zusammenrechnung von Bemessungsgrundlagen für die Erreichung der 10.000-S-Grenze. Die praktische Auswirkung bei Lohnsteuerprüfungen wird anhand von Beispielen dargestellt.
GroßBP Wien
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1997 BGBl I 1998/Artikel IX wurde die Bundesabgabenordnung novelliert, wobei unter anderem dem § 221 Abs 2 („Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 10.000,- nicht erreicht.“) ein zweiter Satz hinzugefügt wurde. Dieser lautet: „Bei vom abgabenrechtlich Haftungspflichtigen selbst zu berechnenden und zum selben Fälligkeitstag zu entrichtenden Abgaben derselben Art ist für die Anwendung des ersten Satzes die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser Abgaben maßgebend, soweit die Gebarung dieser Abgaben nicht getrennt voneinander zu verbuchen ist.“