§ 1295 ABGB, § 1311 ABGB
§ 12 StGB, § 159 Abs 1 Z 2 StGB
Für die Annahme eines qualifizierten, maßgebenden Einflusses der Bank auf die Geschäftsführung des in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen Kreditnehmers ist Voraussetzung, dass die Bank durch von ihr eingesetzte Personen die Geschäfte des Kreditnehmers nicht bloß überwacht oder überprüft, sondern in entscheidenden Punkten tatsächlich bestimmend führt.