§ 1295 ABGB, § 1311 ABGB, § 1313a ABGB, § 1315 ABGB
§ 32 Abs 6 StVO, § 89 StVO, § 90 StVO
Die Pflicht zur Absicherung einer Baustelle gem § 32 Abs 6 iVm § 89 Abs 1 StVO trifft den den Straßenbau tatsächlich ausführenden (Sub-)Unternehmer.
Juristische Personen haften deliktisch nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch für alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausüben (sog „Repräsentantenhaftung“). Der die Straßenbaustelle betreuende bauleitende Ingenieur eines Subunternehmers ist als dessen Repräsentant anzusehen. Die „Repräsentantenhaftung“ trifft - als allgemeiner Zurechnungsmaßstab - auch natürliche Personen.