Das im BGBl I 1998/127 kundgemachte ÜbernahmeG wird ab 1. 1. 1999 für einen Kontrollwechsel sowie auch für freiwillige öffentliche Übernahmeangebote, die nicht mit einem Kontrollwechsel verbunden sind, bei an der Wiener Börse notierenden Gesellschaften (amtlicher Handel und geregelter Freiverkehr) zu beachten sein. In den vergangenen Monaten hätte das Gesetz etwa bei dem Verkauf von zwei Dritteln der Steyr-Daimler-Puch-Aktien an Magna, den Übernahmeangeboten von VA-Stahl und De Dietrich für Aktien der VAE, der Bau Holding für Aktien der Strabag sowie jenem der S/M Holding für die Papiere der Nettingsdorfer beachtet werden müssen, hätten sich die Politiker schneller geeinigt1).