Im folgenden Artikel wird der Begriff des „beteiligten Unternehmens“, den das Kartellgesetz (zB §§ 41 Abs 3, 42 Abs 1, 42a Abs 1) ohne nähere Definition verwendet, untersucht1). Es stellt sich die Frage, ob der Veräußerer, wenn er am zu veräußernden Unternehmen - in einem Ausmaß von zumindest 25 % - beteiligt bleibt, „beteiligtes Unternehmen“ ist und ob seine Umsätze im Hinblick auf die Aufgriffsschwellen einzubeziehen sind oder nicht. Die Qualifikation als „beteiligtes Unternehmen“ bzw die Hinzurechnung der Umsätze des Veräußerers kann Auswirkungen auf die Art des Verfahrens - Anzeige- oder Anmeldepflicht - haben. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis gibt es bislang nicht2). Ein Blick auf die deutsche Regelung3) und die EU-Fusionskontrollverordnung4) soll die Erörterung der Frage, ob der Veräußerer beteiligtes Unternehmen ist bzw seine Umsätze hinzuzurechnen sind, erleichtern.