§ 1400 ABGB
§ 30 KO
Die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage hat, ist verkehrsüblich und deshalb nicht als „andere Art der Befriedigung“ iSd § 30 KO anzusehen.