§ 30 KO
§ 1392 ABGB
Der Beweis der Begünstigungsabsicht ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die auf diese Begünstigungsabsicht schließen lassen.
Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten, sodass nicht das Problem der kongruenten Deckung auftaucht, sondern höchstens die Frage entsteht, ob nur die Globalzession oder auch das künftige Entstehen der schon abgetretenen Forderungen anfechtungsrelevant ist; beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche entstehenden aber schon genau beschriebenen Forderungen abzutreten.