§ 1299 ABGB, § 1304 ABGB, § 1324 ABGB, § 1333 ABGB
Den Sachverständigen trifft eine objektivrechtliche Sorgfaltspflicht gegenüber dem Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositionen (hier: Kreditvergabe) bilden wird.