§ 1489 ABGB
§ 11 KMG
§ 80 BörseG
Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB ist auch erforderlich, dass dem Geschädigten die Person des Schädigers so weit bekannt ist, dass er gegen ihn die Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann, ihm also der Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem dazu führenden schädigenden Verhalten des Schädigers bekannt war.