§ 1299 ABGB, § 1302 ABGB, § 1480 ABGB
Die Beendigung des Mandatsverhältnisses beseitigt die Vertragspflichten nicht zur Gänze. Es trifft die Vertragspartner weiterhin die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung keine Nachteile entstehen. Im Falle kumulativer Kausalität haften die Schädiger solidarisch, wenn das Verhalten keines der beiden rechtmäßig war.