§ 1165 ABGB, § 1167 ABGB, § 1295 ABGB
Ein „Durchgriff“ des Geschäftsherrn auf die von seinem Generalunternehmer verpflichteten Subunternehmer wegen des deckungsgleichen Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruchs gegen den Generalunternehmer ist abzulehnen. Der Geschäftsherr ist gegenüber den mit ihm in keinem Vertragsverhältnis stehenden Subunternehmern nur auf allgemeine deliktische Schadenersatzansprüche verwiesen.