§ 10 Abs 3 EStG (idF vor BGBl 1993/253)
1. Bei der Einkommensteuer als einer Abschnittssteuer darf für Zwecke der Abgabenerhebung grundsätzlich nur auf verwirklichte Tatbestände Bedacht genommen werden. Eine Berücksichtigung künftig verwirklichter Sachverhalte ist damit ausgeschlossen, es sei denn, es gäbe hiefür gesetzliche Vorschriften.