§ 2 EStG
L-VO
Ist die Ausübung einer Betätigung rechtlich unmöglich (hier: der Betrieb eines Schwimmbades), so muss schon im Vorfeld der Liebhabereiprüfung davon ausgegangen werden, dass keine Einkunftsquelle vorliegt. Denn eine nicht entfaltete Betätigung entzieht sich einer Beurteilung ihrer konkreten Ertragsaussichten ebenso wie einer Untersuchung darauf hin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes veranlasst ist.