§ 81 Abs 8 BAO
Ein Widerspruch des aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds) gem § 81 Abs 8 BAO hat ua zur Folge, dass § 101 Abs 3 BAO nur noch für die verbleibenden Gesellschafter (Mitglieder) anwendbar ist. Daher sind an die Vereinigung (Gemeinschaft) gerichtete, die Zeit vor dem Ausscheiden betreffende Bescheide (etwa über die einheitliche und gesonderte Feststellung gem § 188 BAO) - abgesehen von der Zustellung zu Handen des nach § 81 BAO Vertretungsbefugten - zusätzlich an den Ausgeschiedenen (bzw dessen Zustellungsbevollmächtigten) zuzustellen (vgl Ellinger/Wetzel, BAO, 65; Stoll, BAO, 1065; Ritz, BAO, § 101 Tz 11).