1. Die in § 12 Abs 2 UmgrStG verwendeten Begriffe Betrieb und Teilbetrieb entsprechen den im Einkommensteuerrecht verwendeten. Für das Vorliegen eines Teilbetriebes sprechen das Vorliegen eigenen Anlagevermögens, einer räumlichen Trennung von anderen Sparten, eigenen Personals, eines eigenständigen Rechnungskreises, einer eigenständigen Gestaltung der Preise und des Einkaufes und das Vorliegen eines eigenen Kundenstammes (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 36 ff zu § 24). So gesehen spricht die Tatsache, dass ein Unternehmer zwei branchenmäßig und örtlich getrennte gewerbliche Einheiten betreibt, für das Vorliegen von zwei (Teil-)Betrieben.