§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994
Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 sind sämtliche Umsätze eines Unternehmers, im gegenständlichen Fall eines Sportvereines, heranzuziehen. Es ist nicht zulässig, für die Ermittlung der im § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 vorgesehenen Umsatzgrenze nur bestimmte Tätigkeiten eines Unternehmers heranzuziehen.