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Zur Abgrenzung Einlage - entgeltlicher Vorgang

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1997, 379 Heft 6 v. 15.6.1997

§ 8 Abs 1 KStG

Einlagen iSd § 8 Abs 1 KStG liegen vor, wenn der Körperschaft vom Anteilsinhaber liquide Mittel oder Wirtschaftsgüter aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen zugewendet werden oder wenn ihr aus Anlass einer rechtsgeschäftlichen Transaktion ein geldwerter Vorteil zukommt, der nur aus der Anteilsinhaberstellung seine Erklärung findet, maW dem Fremdvergleich nicht standhält. Neben der Tatsache einer objektiven Bereicherung der Körperschaft durch den Anteilsinhaber muss für das Vorliegen einer Einlage auch eine Zuwendungsabsicht causa societatis vorliegen bzw müssen im Zweifelsfall die Umstände des Einzelfalles für das Vorliegen einer Zuwendungsabsicht des Anteilsinhabers sprechen. Sind an der Körperschaft mehrere Personen beteiligt, die nicht in einem Naheverhältnis zueinander stehen, kann von der Erfahrungstatsache ausgegangen werden, dass Kaufleute (hier Anteilsinhaber) einander nichts zu schenken pflegen, dass maW jede Maßnahme der Wahrung eigener Interessen nicht aber fremder Interessen dient. So gesehen spricht der Sachverhalt, der von einem der Abwehr einer durch eine Maßnahme eines Anteilsinhabers dem anderen Anteilsinhaber indirekt zugefügten Schädigung in Bezug auf die gemeinsam beherrschte Körperschaft dienenden Wirtschaftsgutverkauf an die Körperschaft ausgeht, gegen das Vorliegen einer Einlage.

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