§ 33 Abs 4 EStG
Gemäß Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Jänner 1993, GZ 07 0104/1-IV/7/93, Pkt 2.3., steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vorliegt, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und