§ 10 Abs 3 EStG
Nach § 10 Abs 9 EStG ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufzulösen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Aus dem gesetzlichen Hinweis auf Abs 1 ergibt sich, dass der Investitionsfreibetrag, der mit dem Ablauf des vierten auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei zu übertragen ist, bis zum Ablauf dieser Frist steuerhängig ist.