§ 12 EStG
In Auslegung des § 12 EStG 1972 sind nach Abschn 59a Pkt D EStR 1984 im Sonder-BV aufgedeckte stille Reserven in erster Linie auf Investitionen im Sonder-BV und stille Reserven des Gesellschaftsvermögen in erster Linie auf Investitionen des Gesellschaftsvermögens zu übertragen. Werden im betreffenden Vermögensbereich keine Investitionen getätigt, können aufgedeckte stille Reserven auch auf Investitionen getätigt werden, einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.