In Bearbeitung einer Anfrage vom September 1996 hat das BMF zur Rechtsfrage der Einlagenrückzahlungen iVm Umgründungen wie folgt Stellung genommen:
§ 4 Abs 12 EStG zählt zu den rückzahlungsfähigen Einlagen bei Kapitalgesellschaften das Grund- oder Stammkapital, Gesellschaftereinlagen, sei es in offener oder verdeckter Form, als auf Kapitalrücklage zu buchende Wertzugänge, das Surrogatkapital und verdecktes Grund- oder Stammkapital.