§ 16 AngG
§ 2 Abs 2 Z 2 ArbVG
§ 6 ff ABGB
Kollektivvertragsparteien können den Anspruch auf Sonderzahlungen an eine Rückzahlungsverpflichtung von Teilen bereits erhaltener Sonderzahlungen knüpfen, wenn die im Kollektivvertrag für den Anspruch auf die volle Sonderzahlung vorgesehenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bestehen.