§ 16 AngG
Sieht ein Kollektivvertrag ganz allgemein die Aliquotierung der für das ganze Jahr gebührenden Sonderzahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende vor, so können die im Kollektivvertrag vorgesehenen Fälligkeitstermine nicht dahin verstanden werden, dass das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu diesem Termin eine Bedingung für den Anspruch wäre.