Die Ankündigung eines elektronischen „Update-Service“ für eine Gesetzessammlung ist eine irreführende Werbung, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Aktualisierung nur in Abständen von mehreren Monaten geschieht.
Wien
Gedruckte Gesetzesausgaben leiden naturgemäß daran, dass sie infolge der ungezügelten Regelungswut des Gesetzgebers bereits bei ihrem Erscheinen nicht mehr in jeder Hinsicht aktuell sein können. Dies gilt auch für deren elektronische Ausgaben auf Disketten oder CD-ROM; eine Vorlaufzeit für die Produktion ist bei jeder physischen Verbreitung technisch erforderlich und es wird sich kein Benutzer daran stoßen, zumal gedruckte wie elektronische Publikationen nicht nur die jeweilige Auflage, sondern durchwegs auch einen Aktualitätshinweis enthalten, bis zu welchem (zeitlichen) Stand die Gesetzgebung berücksichtigt werden konnte.