In den Fällen, in denen der Vermieter von Geschäftsräumen zur Erhöhung des Mietzinses berechtigt ist (§§ 12a, 46a MRG), sehen die §§ 12a Abs 2 und 46a Abs 2 MRG die „Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit“ bei der Ermittlung des angemessenen Mietzinses iSd § 16 Abs 1 vor. Diese Regelung löste überwiegend ablehnende Stellungnahmen aus, die im Vorwurf der Verfassungswidrigkeit gipfelten. Der OGH teilte diese Bedenken in einem konkreten Fall nicht, sondern hielt die Regelung für ausreichend determiniert.