Im gesellschaftsrechtlichen Teil des IRÄG 1997 ist im Ministerialentwurf ua die Einfügung eines Absatz 1a in § 17 GmbHG vorgesehen, der die Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis auch dem abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer zugesteht. In den Erläuterungen heißt es dazu, dass bei Rücktritt oder Abberufung eines Geschäftsführers diese Tatsache nur vom neuen Geschäftsführer zum Firmenbuch angemeldet werden könne; werde dieser nicht gleich tätig oder seien keine aktiven Geschäftsführer vorhanden, oder verzögere sich deren Bestellung, so könne sich die Löschung des ausgeschiedenen Geschäftsführers monatelang hinziehen. Es sei der Stand des Firmenbuches dann objektiv unrichtig. Um dies zu vermeiden, soll die neue Löschungsmöglichkeit eröffnet werden (siehe dazu auch Umfahrer, RdW 1997, 5).