§ 6 Abs 2 KO, § 119 Abs 5 KO, § 139 KO
§ 27 Abs 1 ZPO, § 160 ZPO, § 235 ZPO
Besteht Anwaltszwang und ist der Gemeinschuldner nicht anwaltlich vertreten, so kommt es durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses zu einer Unterbrechung des bisher gegen den Masseverwalter geführten Verfahrens.