§ 1024 ABGB
§ 31 ZPO, § 35 ZPO
§ 26 KO
§ 84 GmbHG
Durch die Auflösung einer GmbH wird nur deren Geschäftszweck geändert; an die Stelle des ursprünglichen tritt der Abwicklungszweck. Die Rechtssubjektivität der GmbH erlischt dadurch nicht, diese besteht als juristische Person fort.