Art XLII EGZPO
§ 393 ZPO
§ 62 Abs 1 ASVG
§ 97 KO
Soweit ein privatrechtlicher Lösungsansatz auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, steht dessen Anwendung auch im Sozialversicherungsrecht nichts im Wege.
Das dem Dienstgeber durch § 62 Abs 1 ASVG eingeräumte öffentlich-rechtliche Auskunftsrecht kann aber keine Rechnungslegungspflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts iS des Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO begründen, weil Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausscheiden. Allerdings schließt das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung eine Pflicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht aus.