Voraussichtlich wird für das nach dem 1. Juli 1996 beginnende Geschäftsjahr das EU-GesellschaftsrechtsänderungsG anzuwenden sein. Dies bedeutet im Bereich der Rechnungslegung eine Ausweitung der prüfungspflichtigen Gesellschaften mbH (und mbH & Co KG), da die Grenzen für die davon erfasste mittelgroße Kapitalgesellschaft bei 37 Mio Schilling Bilanzsumme, 74 Mio Schilling Umsatz sowie Beschäftigung von 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt liegen, wobei jeweils zwei Kriterien, die überschritten werden, ausreichen. Dies rückt wiederum die Frage in den Mittelpunkt, ob der Steuerberater derartiger Unternehmen, der auch über die Qualifikation für einen Abschlussprüfer verfügt, diese Prüfung übernehmen kann. Kern dieser Fragestellung ist § 271 Abs 2 Z 5 HGB, wonach derjenige als Prüfer ausgeschlossen ist, „der bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Jahresabschlusses über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat“. Überwiegend wird heute wohl die Auffassung vertreten, dass die laufende Steuerberatung noch kein Ausschlussgrund ist (vgl Reich-Rohrwig, WBl 1988, 72; Lechner in Straube, HGB-RLG § 271 Rz 8; Rückle in Jahrbuch für Controlling 1989, 164; Bayrisches OLG 19. 7. 1987 DB 1987 2400; OLG Köln, 1. 7. 1992, DB 1992, 2108). Zum Teil findet sich auch in der Literatur der vorsichtige Vorbehalt, dass im Falle eines Einflusses auf die Gestaltung des Jahresabschlusses im Wege der Steuerberatung dieser Ausschlusstatbestand verwirklicht sein könnte (so Rückle, aaO; vgl auch Nowotny, RdW 1988, 122; weitergehend Lutter/Hommelhoff, GmbHG14 Anh§ 42 Rz 10, wonach die simultane Steuerberatung, soferne sie sich nicht auf die Beratung zu wenigen Einzelfragen beschränkt, regelmäßig zum Ausschluss führt, was aus den „breitflächigen Wirkungen, die eine umfassende Steuerberatung auf die Gestaltung des Jahresabschlusses ausübt“, folgt).