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Massenbeschwerden an den VfGH: Cui bono?

WirtschaftsrechtWerner DoraltRdW 1996, 49 Heft 2 v. 15.2.1996

Unlängst war es nur ein kleiner Fisch mit rund 60 Beschwerden: Der VfGH hob die Salzburger „Stromerzeugungsabgabe“ als verfassungswidrig auf (E 7. 12. 1994, G 101 - 153/94, G 202/94). Von den rund 60 Beschwerden wurden mindestens 52 von einer einzigen Kanzlei vertreten. Das hat bedeutet: Kostenzuspruch von 15.000 S für jede Beschwerde, das Honorar betrug also alleine für diese Kanzlei 780.000 S inkl USt.

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