Zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit ging es in einer Entscheidung des OGH um die Risikotragung im Verhältnis zwischen Bank und Kunde bei missbräuchlicher Verwendung von Euroschecks und Scheckkarte durch den Dieb. Der OGH gewährte der Bank wegen der nachlässigen Verwahrung der Schecks und der Scheckkarte vollen Ersatzanspruch gegen den Kunden für die von ihr gezahlten Einlösungsbeträge.