ABGB: § 1162 b
Der Arbeitgeber hat auch dann, wenn er eine längere als die gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich gebotene Kündigungsfrist einhält, den nächsten nach Ablauf dieser Frist zulässigen Kündigungstermin einzuhalten und kann sich auch nicht darauf berufen, daß er das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren zulässigen Kündigungsfrist zu einem früheren rechtmäßigen Kündigungstermin hätte beenden können.