AngG § 37 Abs 2
Wird entgegen § 37 Abs 2 AngG für die Dauer der Konkurrenzenthaltung des Arbeitnehmers nur ein Teil des zuletzt bezogenen Entgelts vereinbart, so führt dies nicht zur absoluten Nichtigkeit der Verpflichtungen beider Vertragsparteien; es liegt nur eine relative Nichtigkeit vor, die vom geschützten Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann.