ASGG § 45 Abs 2
Streitigkeiten in Arbeitsrechtssachen, bei denen es um das Nutzungsrecht an einer dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Wohnung geht, sind auch dann mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten, wenn es sich nicht um reine Bestandstreitigkeiten handelt.