ABGB § 879
Von einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung weiblicher Arbeitnehmer dadurch, daß deren Ehegatten in einem Pensionsstatut anders als den Ehegattinnen männlicher Arbeitnehmer keinerlei Hinterbliebenenversorgung zugesichert wird, kann nicht erst nach Inkrafttreten des Gleichbehandlungsgesetzes bzw des Betriebspensionsgesetzes ausgegangen werden.