AÖSp: §§ 63, 64
DHG § 3
Die §§ 63 f AÖSp gelten zugunsten der Arbeitnehmer des Spediteurs in jenen Fällen, in denen ihnen ein Vergütungsanspruch gem § 3 Abs 2 und 3 DHG zusteht, weil sonst in diesen Fällen das Haftungsprivileg des Beförderers gegenstandslos wäre. In diesen Fällen wirkt daher auch die in § 64 AÖSp vorgesehene Verjährungseinrede auch zugunsten der Arbeitnehmer.