GmbHG § 41
ZPO §§ 226, 228
Die Bestellung von Geschäftsführern ist ein zweiseitiger Akt, der der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers bedarf. Erst mit der Annahme des Bestellten wird die Bestellung wirksam. Verweigert der Sachwalter des Bestellten seine Zustimmung zur Geschäftsführerbestellung, liegt keine wirksame Bestellung vor. Durch eine solche - wenngleich unwirksame - Bestellung zum Geschäftsführer sowie durch Eintragung dieser Tatsache ins Firmenbuch, wird jedoch in die Rechte des Bestellten eingegriffen. Dieser kann daher gegen die unrichtige, durch die Registrierung in die Öffentlichkeit getragene Behauptung einer Organstellung auch außerhalb des Geltungsbereiches des § 41 GmbHG mit Klage vorgehen.