I. Einleitung
Die den Konkursgläubigern zur Anmeldung ihrer Forderungen gesetzte Frist1) ist bekanntlich keine Ausschlußfrist für die Ausübung des Konkursteilnahmeanspruchs2). Die Konkursgläubiger können ihre Forderungen auch noch nach Ablauf der Frist bis zur Konkursaufhebung anmelden3). Solche nachträglich angemeldeten Forderungen sind in die allgemeine Prüfungstagsatzung einzubeziehen, sofern hiedurch die den Beteiligten zustehende Vorbereitungszeit nicht ungebührlich verkürzt wird4). Für verspätet angemeldete Forderungen, die in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht behandelt werden, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuberaumen5).