ABGB §§ 932, 1165
HGB § 381 Abs 2
Eine von den Parteien gewollte Unteilbarkeit des Vertrages ist dann anzunehmen, wenn Hardware und Individualanwendersoftware, die vom Anbieter speziell für die Bedürfnisse des Erwerbers adaptiert oder erst entwickelt wird, Gegenstand der Leistung sind; der Käufer will bei einer solchen Leistung, die hinsichtlich der Software typisch werkvertragliche Elemente aufweist, die Hardware erkennbar nur dann, wenn die gerade für ihn „maßgeschneiderte“ und auf die Hardware abgestimmte Software funktioniert.