I. Problemstellung
A. Zwei Anlaßfälle
1. Ein leitender Arzt eines SV-Trägers wurde aufgrund eines mit Vorstandsbeschluß eingeleiteten Disziplinarverfahrens entlassen. Nach Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch eine paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzte und von einem Berufsrichter präsidierte Disziplinarkommission1) sprach der Kassenobmann namens des Vorstandes die Entlassung aus, ohne zuvor das „Einverständnis“ des Überwachungsausschusses nach § 438 Abs 1 Z 3 ASVG eingeholt zu haben. Diesem wurde erst in einer späteren Sitzung darüber berichtet.