ABGB §§ 833, 867
VBG § 32
1. Die von der Aufsichtsbehörde genehmigte Satzung einer Stiftung bildet ihre normative Ordnung, an der die Rechtswirksamkeit des Handelns der Stiftungsorgane zu messen ist. Ist in der Satzung für eine wirksame Beschlußfassung vorgesehen, daß die Mitglieder ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind, so ist dies auch für den nicht ausdrücklich geregelten Umlaufbeschluß zu beachten.