Seitens des BMF bestehen keine Bedenken, im Rahmen der Bilanzierung nach den neuen Rechnungslegungsvorschriften des HGB für Kapitalgesellschaften und spezifische Personengesellschaften jene steuerlichen Begünstigungen, für die das EStG 1988 einen gesonderten (bilanziellen) Ausweis verlangt (§ 6 Z 2 lit c, § 9 Abs 1, § 10 Abs 1, § 11 Abs 1 Z 2 und § 12 Abs 7), im Anhang im „Bewertungsreservespiegel“ bzw im „Spiegel der unversteuerten Rücklagen“ und nicht in der Bilanz einzeln darzustellen.