StruktVG: Art III
EStG: § 27 Abs 2 Z 3
Eine buchmäßige Überschuldung stellt kein Hindernis für eine Buchwerteinbringung dar. Daraus, daß bei der Einbringung von Mitunternehmerschaften die Werte in Ergänzungsbilanzen in die Nachfolgegesellschaft eingebunden werden müssen, ergibt sich nach Meinung des BMF kein Äquivalenzproblem, wenn die tatsächlichen Werte der einzelnen Mitunternehmeranteile den Beteiligungen in der Nachfolgegesellschaft entsprechen. Richtigerweise kann sich durch die einheitliche Gewinnermittlung in der Nachfolgegesellschaft eine mittelbare Belastungsverschiebung ergeben, vor allem wenn durch die Ergänzungsbilanzzusatzabschreibungen der ausschüttungsfähige Reingewinn zu Lasten aller Gesellschafter der Nachfolgegesellschaft gemindert wird. Diese Belastungsverschiebung kann durch eine private Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Nachfolgegesellschaft ausgeglichen werden. Im Privatbereich wird diese Transaktion nach Auffassung des Bundesministeriums der Veräußerung von Gewinnansprüchen iSd § 27 Abs 2 Z 3 EStG 1988 gleichzuhalten sein, sodaß beim Empfänger der Ausgleichszahlung steuerpflichtige Kapitaleinkünfte und beim Aufwendenden bis zu diesem Ausmaß bei späteren offenen Ausschüttungen keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.