StruktVG: Art I
Der in § 1 Abs 2 StruktVG enthaltene Verweis auf die Anwendung des § 20 Abs 3 KStG 1988 (§ 19 Abs 2 KStG 1966) bringt zum Ausdruck, daß bei Einbringungen die Liquidationsbesteuerung nur dann unterbleibt, wenn die Besteuerung der stillen Reserven beim Nachfolger sichergestellt ist. Diesem Erfordernis kann nach Lehre und Verwaltungsübung nur durch eine Buchwertfortführung Rechnung getragen werden.