AuslBG § 4 Abs 1
Die Frage der Belastung der Infrastruktur bzw des Wohnungsmarktes auf Grund eines bestimmten Ausländeranteils ist im Rahmen der Interessensprüfung des § 4 Abs 1 AuslBG auch nach Wegfall des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG (über paß- und fremdenpolizeiliche Belange) zu untersuchen.