AÜG § 10 Abs 1
§ 10 Abs 1 AÜG ordnet für die Entlohnung überlassener Arbeitskräfte lediglich eine Bedachtnahme auf das kollektivvertragliche „Entgelt“ an, weshalb etwa KV-Bestimmungen über das Weiterlaufen von Aufwandsentschädigungen im Krankheitsfall auf sie keine Anwendung finden.