AuslBG § 4 Abs 1, 3 Z 4, § 8 Abs 1
1. Bietet der Arbeitgeber dem beantragten ausländischen Arbeitnehmer für die beabsichtigte Tätigkeit den durch Rechtsvorschriften gebotenen Mindestlohn an, so erfüllt der Umstand, daß hiefür auf dem maßgeblichen Arbeitsmarkt höhere Entgelte bezahlt werden, nicht den Tatbestand der Versagung der Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG.