StruktVG: § 1 Abs 3
KStG § 8
Die Einbringung eines GmbH-Betriebes in eine andere GmbH löst als gesellschaftsrechtlicher Vorgang bei der aufnehmenden GmbH keine Ertragsteuerpflicht aus. Fehlt es an einem steuerpflichtigen Buchgewinn, liegt kein Einbringungsvorgang iS des § 1 Abs 2 StruktVG vor, so daß das Einstellen einer gebundenen Einbringungsrücklage iS des § 1 Abs 3 StruktVG schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.